Die Einwilligungserklärung ist zwingend notwendig, wenn der Beschwerdegrund sich auf den physischen und psychischen Pflege- und Gesundheitszustand der betroffenen Person bezieht. Ist die betroffene Person voll geschäftsfähig, ist die Einwilligungserklärung von ihr selbst zu unterzeichnen. Ist ein gesetzlicher Betreuer richterlich verfügt oder besteht eine Vorsorgevollmacht, ist die Einwilligungserklärung durch den Verfügten oder Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Eine fehlende Einwilligungserklärung bei Beschwerden, die sich auf das Bewohnerwohl beziehen, führt dazu, dass der Beschwerde nicht nachgegangen werden kann.